Pflichtangaben einer Rechnung

Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 4, § 14a UStG, § 31 UStDV (DE); § 11 Abs. 1 und 1a UStG 1994 (AT)

Pflichtangaben sind die Inhalte, die eine Rechnung nach dem Umsatzsteuerrecht enthalten muss. Dazu gehören Name und Anschrift beider Seiten, die Steuer- oder Identifikationsnummer des Ausstellers, Datum, Rechnungsnummer, Leistung, Leistungsdatum, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag. In Deutschland regelt sie § 14 Abs. 4 UStG, in Österreich § 11 Abs. 1 UStG 1994.

Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026

Die Pflichtangaben sichern den Vorsteuerabzug des Kunden. In Deutschland setzt er eine nach §§ 14 und 14a UStG ausgestellte Rechnung voraus (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG). In Österreich verlangt § 12 Abs. 1 UStG 1994 eine Rechnung im Sinne des § 11. Fehlt eine Angabe oder ist sie falsch, lässt sich die Rechnung berichtigen.

Für Kleinbeträge und Kleinunternehmer gelten vereinfachte Angaben. Zusätzliche Angaben verlangen etwa das Reverse-Charge-Verfahren und Lieferungen in andere EU-Staaten.

Die Pflichtangaben im Vergleich

Pflichtangaben einer vollständigen Rechnung

Pflichtangaben einer vollständigen Rechnung
AngabeDeutschland (§ 14 Abs. 4 UStG)Österreich (§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994)
Name und Anschrift des Leistendenvollständig (Nr. 1)ja (lit. a)
Name und Anschrift des Kundenvollständig (Nr. 1)ja (lit. b)
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistendeneine von beiden (Nr. 2)UID-Nummer, wenn im Inland Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt werden (lit. i)
UID-Nummer des Kundennur in Sonderfällen, etwa innergemeinschaftliche Lieferung (§ 14a Abs. 1 und 3 UStG)bei Rechnungen über 10.000 Euro an Unternehmer (lit. b) und bei Reverse Charge (Abs. 1a)
Ausstellungsdatumja (Nr. 3)ja (lit. g)
Fortlaufende Rechnungsnummerja (Nr. 4)ja (lit. h)
Menge und Art der Lieferung, Umfang und Art der Leistungja (Nr. 5)ja (lit. c)
Zeitpunkt der Leistungja (Nr. 6)Tag oder Zeitraum (lit. d)
Entgelt nach Steuersätzen getrenntja, einschließlich im Voraus vereinbarter Minderungen wie Skonto (Nr. 7)Entgelt (lit. e); bei mehreren Steuersätzen getrennt (Abs. 5)
Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiungja (Nr. 8)Steuersatz oder Hinweis auf Befreiung (lit. e), Steuerbetrag (lit. f)
Hinweis auf Aufbewahrungspflicht des Kundenbei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an Privatpersonen (Nr. 9)–
Angabe „Gutschrift“bei Abrechnung durch den Kunden (Nr. 10)als solche bezeichnet (§ 11 Abs. 8 Z 3)

Quelle: § 14 Abs. 4 und § 14a UStG (DE); § 11 Abs. 1, 1a, 5 und 8 UStG 1994 (AT)

Zusätzliche Angaben in Sonderfällen

  • Reverse Charge: in Deutschland die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG); in Österreich der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und dessen UID-Nummer (§ 11 Abs. 1a UStG 1994)
  • innergemeinschaftliche Lieferung aus Deutschland: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten und Ausstellung bis zum 15. des Folgemonats (§ 14a Abs. 3 UStG)
  • Kleinunternehmer: Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV; § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994)
  • Reiseleistungen und Differenzbesteuerung: besondere Angaben nach § 14a Abs. 6 UStG
  • Anzahlungsrechnung: Zeitpunkt der Vereinnahmung statt Leistungsdatum, wenn er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG)
  • Rechnung in fremder Währung: in Österreich zusätzlich der Steuerbetrag in Euro (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. f UStG 1994)

Fristen und Form

In Deutschland stellen Sie eine Rechnung über eine Leistung an ein anderes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten aus (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Österreich kennt dieselbe Frist (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).

Abkürzungen, Schlüsselzahlen und Symbole sind erlaubt, wenn ihre Bedeutung eindeutig festgelegt ist (§ 31 Abs. 3 UStDV, § 11 Abs. 4 UStG 1994). Eine Rechnung darf aus mehreren Dokumenten bestehen. In Deutschland nennt dann eines davon Entgelt und Steuer zusammengefasst und verweist auf die anderen (§ 31 Abs. 1 UStDV).

Seit 2025 gilt in Deutschland: Ist eine E-Rechnung vorgeschrieben, müssen alle Pflichtangaben im strukturierten Teil stehen.

Fehler korrigieren

In Deutschland genügt für eine Berichtigung ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV). Es muss nur die fehlenden oder falschen Angaben enthalten. Die Berichtigung kann für den Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken (Abschnitt 15.2a Abs. 7 UStAE).

In Österreich schuldet der Aussteller einen zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag, bis er die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994).

DocuBill setzt die Pflichthinweise zum jeweiligen Steuerfall automatisch auf die Rechnung, etwa bei Kleinunternehmern oder Reverse Charge. Die Rechnungsnummer vergibt DocuBill beim Festschreiben.

Das hilft in der Praxis

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Quellen

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FAQ

Häufige Fragen

Muss die Steuernummer auf jede Rechnung?

In Deutschland muss entweder die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf der Rechnung stehen. In Österreich verlangt das Gesetz die UID-Nummer des Ausstellers, wenn er im Inland Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausführt. Bei Kleinbetragsrechnungen entfällt die Angabe.

Ab wann muss die UID-Nummer des Kunden auf die Rechnung?

In Österreich bei Rechnungen über 10.000 Euro brutto an Unternehmer, wenn der Leistende im Inland ansässig ist, sowie bei Reverse Charge. In Deutschland nur in Sonderfällen, etwa bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.

Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt?

Der Kunde kann aus der Rechnung nicht ohne Weiteres die Vorsteuer abziehen. Sie können die Rechnung berichtigen. In Deutschland kann die Berichtigung für den Vorsteuerabzug auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken.

Gelten für Rechnungen an Privatkunden andere Pflichtangaben?

Die Angaben sind dieselben, wenn Sie eine Rechnung ausstellen. Eine Pflicht zur Rechnung besteht gegenüber Privatkunden aber nur in Sonderfällen. In beiden Ländern betrifft das vor allem Werklieferungen und Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück.