Reverse-Charge-Verfahren
Rechtsgrundlage: § 13b, § 14a Abs. 1 und 5 UStG (DE); § 19 Abs. 1 bis 1e, § 11 Abs. 1a UStG 1994 (AT)
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Kunde. Die Rechnung weist deshalb keine Steuer aus und enthält einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Typische Fälle sind Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten und Bauleistungen. Deutschland regelt es in § 13b UStG, Österreich in § 19 UStG 1994.
Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026
Der deutsche Fachbegriff lautet „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Kunde berechnet die Steuer selbst und meldet sie in seiner Voranmeldung. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er sie zugleich als Vorsteuer wieder ab.
Das Verfahren soll Steuerausfälle vermeiden. Typisch sind Fälle, in denen der Leistende im Land des Kunden nicht ansässig ist, und Branchen mit erhöhtem Betrugsrisiko.
Typische Fälle in Deutschland und Österreich
Die Tabelle zeigt die wichtigsten Fälle. In Deutschland nennt § 13b UStG weitere, etwa Lieferungen von Schrott und bestimmten Abfällen nach Anlage 3. Österreich kann weitere Fälle per Verordnung festlegen (§ 19 Abs. 1d UStG 1994).
Wichtige Anwendungsfälle
| Fall | Deutschland (§ 13b UStG) | Österreich (§ 19 UStG 1994) |
|---|---|---|
| Dienstleistung eines im Ausland ansässigen Unternehmers an ein Unternehmen | Abs. 1 (Unternehmer aus dem übrigen EU-Gebiet) und Abs. 2 Nr. 1 | Abs. 1 zweiter Satz |
| Bauleistungen an Unternehmer, die selbst Bauleistungen erbringen | Abs. 2 Nr. 4 mit Abs. 5 | Abs. 1a |
| Gebäudereinigung | Abs. 2 Nr. 8 | als Bauleistung erfasst, wenn sie der Reinigung von Bauwerken dient (Abs. 1a) |
| Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände | Abs. 2 Nr. 2 | Abs. 1b |
| Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise ab 5.000 Euro Entgelt | Abs. 2 Nr. 10, auch Tablet-Computer und Spielekonsolen | Abs. 1e lit. b |
| Treibhausgas-Emissionszertifikate | Abs. 2 Nr. 6 | Abs. 1e lit. a |
Quelle: § 13b UStG (DE); § 19 Abs. 1 bis 1e UStG 1994 (AT)
Was auf die Rechnung gehört
Eine Reverse-Charge-Rechnung enthält neben den üblichen Pflichtangaben:
- Nettobetrag ohne Umsatzsteuer – ein Steuerausweis ist nicht zulässig
- in Deutschland die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; zulässig sind auch die Entsprechungen anderer EU-Amtssprachen wie „Reverse charge“ (§ 14a Abs. 5 UStG, Abschnitt 14a.1 Abs. 6 UStAE)
- in Österreich die UID-Nummer des Kunden und ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 11 Abs. 1a UStG 1994)
- bei Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten: Umsatzsteuer-Identifikationsnummern beider Seiten (§ 14a Abs. 1 UStG)
- Rechnungsfrist bei solchen grenzüberschreitenden Dienstleistungen: bis zum 15. des Folgemonats (§ 14a Abs. 1 UStG, § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994)
Steuerausweis, Pflichten des Kunden und Meldungen
Weist der Leistende trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldet er diesen Betrag nach § 14c UStG beziehungsweise § 11 Abs. 12 UStG 1994. Der Kunde kann diese Steuer nicht als Vorsteuer abziehen.
Der Kunde erklärt die Steuer in seiner Voranmeldung. Ist er zum Vorsteuerabzug berechtigt, zieht er sie im selben Zuge als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG). Für ihn ist der Vorgang dann steuerneutral.
Der Leistende meldet grenzüberschreitende Dienstleistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten in der Zusammenfassenden Meldung. In Deutschland geht sie für Dienstleistungen bis zum 25. Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres an das Bundeszentralamt für Steuern (§ 18a Abs. 2 UStG). In Österreich ist sie bis zum Ende des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen.
Reverse Charge zwischen Deutschland und Österreich
Ein deutsches Unternehmen, das einem österreichischen Unternehmen eine Beratungsleistung erbringt, stellt eine Nettorechnung nach deutschem Recht. Sie enthält die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und beide Identifikationsnummern. Der österreichische Kunde erklärt die Steuer in Österreich.
Umgekehrt rechnet ein österreichisches Unternehmen netto ab, mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft und mit der UID-Nummer des Kunden. Der deutsche Kunde schuldet die Steuer nach § 13b Abs. 1 UStG.
DocuBill kennzeichnet Reverse-Charge-Positionen mit dem Steuerkategoriecode AE nach EN 16931 und setzt den Pflichthinweis automatisch. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden prüft DocuBill über das EU-System VIES und protokolliert das Ergebnis.
Das hilft in der Praxis
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (gesetze-im-internet.de)
- § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen (gesetze-im-internet.de)
- § 19 UStG 1994 – Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (RIS)
- § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen (RIS)
Diese Seite erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen
Muss ich bei Reverse Charge Umsatzsteuer auf die Rechnung schreiben?
Nein. Die Rechnung wird netto gestellt. Weisen Sie trotzdem Steuer aus, schulden Sie diesen Betrag nach § 14c UStG beziehungsweise § 11 Abs. 12 UStG 1994.
Welcher Hinweis gehört auf die Rechnung?
In Deutschland „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ oder die Entsprechung in einer anderen EU-Amtssprache, etwa „Reverse charge“. In Österreich verlangt § 11 Abs. 1a UStG 1994 einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers und dessen UID-Nummer.
Gilt Reverse Charge auch gegenüber Privatkunden?
Nein. Die Steuerschuld geht nur auf Unternehmer und in einzelnen Fällen auf juristische Personen über (§ 13b Abs. 5 UStG, § 19 Abs. 1 UStG 1994). Gegenüber Privatpersonen schuldet der Leistende die Steuer selbst.
Muss ich als Kunde trotzdem eine Voranmeldung abgeben?
In Deutschland ja, auch als Kleinunternehmer oder bei sonst nur steuerfreien Umsätzen: Für Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG sind Voranmeldungen für die betreffenden Zeiträume abzugeben (§ 18 Abs. 4a UStG). In Österreich benötigen Sie für solche Bezüge eine UID-Nummer.