Leistungsdatum
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, § 31 Abs. 4 UStDV (DE); § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 (AT)
Das Leistungsdatum ist der Tag, an dem eine Lieferung erfolgt oder eine Dienstleistung erbracht wird. Es ist in Deutschland und Österreich eine Pflichtangabe auf der Rechnung, auch wenn es mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Statt eines Tages darf unter Umständen ein Zeitraum oder der Kalendermonat stehen. Vom Leistungsdatum hängt ab, wann die Umsatzsteuer entsteht.
Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026
In Deutschland verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. In Österreich verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d UStG 1994 den Tag der Lieferung oder den Zeitraum der Leistung. Das Rechnungsdatum ist eine eigene Pflichtangabe und ersetzt das Leistungsdatum nicht.
Eine Lieferung ist in der Regel ausgeführt, wenn der Kunde die Verfügungsmacht über die Ware erhält. Eine Dienstleistung ist grundsätzlich mit ihrer Vollendung ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 2 und 3 UStAE).
Wie Sie das Leistungsdatum angeben dürfen
Zulässige Angaben zum Leistungszeitpunkt
| Situation | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Leistung am Tag der Rechnung | Datum angeben; bei sonstigen Rechnungen genügt „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ | Tag der Lieferung oder Leistung angeben |
| Mehrere Leistungen in einem Monat | Angabe des Kalendermonats genügt (§ 31 Abs. 4 UStDV) | bei abschnittsweiser Abrechnung genügt der Abrechnungszeitraum, höchstens ein Kalendermonat |
| Dauerleistung, etwa Wartung | Leistungszeitraum angeben | Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt |
| Lieferung mit Lieferschein | bei sonstigen Rechnungen Verweis auf den Lieferschein möglich, wenn er das Leistungsdatum enthält | Angaben dürfen in Belegen stehen, auf die die Rechnung hinweist (§ 11 Abs. 2 UStG 1994) |
| E-Rechnung | Datum im strukturierten Teil; ein Verweis genügt nicht | – |
Quelle: § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG, § 31 UStDV, Abschnitt 14.5 Abs. 16 UStAE (DE); § 11 Abs. 1 Z 3 lit. d und Abs. 2 UStG 1994 (AT)
Warum das Datum für die Umsatzsteuer zählt
Bei der Sollbesteuerung entsteht die Umsatzsteuer in Deutschland mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG). Auf Rechnungsdatum oder Zahlungseingang kommt es dann nicht an.
In Österreich entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonats der Leistung. Wird die Rechnung erst später ausgestellt, verschiebt sich der Zeitpunkt um einen Monat (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994). Bei Reverse-Charge-Leistungen nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz gilt diese Verschiebung nicht.
Bei der Istbesteuerung zählt in beiden Ländern der Zahlungseingang. Das Leistungsdatum gehört trotzdem auf die Rechnung.
Über eine Leistung an ein anderes Unternehmen stellen Sie die Rechnung in Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung aus (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). In Österreich gilt dieselbe Frist von sechs Monaten (§ 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).
Vier Daten, die oft verwechselt werden
Auf einer Rechnung und im Zahlungsablauf stehen mehrere Daten mit unterschiedlicher Bedeutung:
- Leistungsdatum: wann geliefert oder geleistet wurde – bestimmt bei der Sollbesteuerung die Steuerentstehung
- Rechnungsdatum (Ausstellungsdatum): wann die Rechnung erstellt wurde – eine eigene Pflichtangabe
- Fälligkeit: wann der Kunde zahlen muss – ergibt sich aus Vertrag oder Zahlungsziel
- Zahlungseingang: wann das Geld eingeht – maßgeblich bei der Istbesteuerung und für Skonto
Das hilft in der Praxis
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de)
- § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung (gesetze-im-internet.de)
- § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen (RIS)
- § 19 UStG 1994 – Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (RIS)
Diese Seite erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen
Reicht „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“?
In Deutschland bei sonstigen Rechnungen, also auf Papier oder als PDF, ja (Abschnitt 14.5 Abs. 16 UStAE). In einer E-Rechnung muss das Datum im strukturierten Teil stehen. Das österreichische Gesetz verlangt den Tag der Lieferung oder Leistung; geben Sie ihn ausdrücklich an.
Darf ich nur den Monat angeben?
In Deutschland ja: Als Leistungszeitpunkt genügt der Kalendermonat (§ 31 Abs. 4 UStDV). In Österreich genügt bei abschnittsweiser Abrechnung der Abrechnungszeitraum, wenn er einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Was passiert, wenn das Leistungsdatum fehlt?
Dann ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß, und Ihr Kunde riskiert seinen Vorsteuerabzug. Sie können die Rechnung berichtigen. In Deutschland genügt ein Dokument, das sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht (§ 31 Abs. 5 UStDV).
Welches Datum gilt bei einem Versand?
Wird die Ware befördert oder versendet, gilt die Lieferung in Deutschland mit Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt (Abschnitt 13.1 Abs. 2 UStAE). Dieses Datum gehört dann als Leistungsdatum auf die Rechnung.