Kleinunternehmerregelung

Rechtsgrundlage: § 19 UStG, § 34a UStDV (DE); § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG 1994 (AT)

Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmen mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuer. Sie weisen keine Steuer aus und dürfen keine Vorsteuer abziehen. In Deutschland gilt sie seit 2025 bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. In Österreich liegt die Grenze bei 55.000 Euro brutto mit einer Toleranz von zehn Prozent.

Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026

Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern in beiden Ländern steuerfrei. Einen Vorsteuerabzug gibt es dafür nicht. Neu ist auch, dass Kleinunternehmer aus anderen EU-Staaten die Regelung unter Bedingungen nutzen können.

Wer die Grenzen überschreitet, wird regelbesteuert. Ab wann das wirkt, regeln Deutschland und Österreich unterschiedlich.

Grenzen und Rechenweise im Vergleich

Kleinunternehmerregelung seit 2025

Kleinunternehmerregelung seit 2025
PunktDeutschlandÖsterreich
Rechtsgrundlage§ 19 UStG§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994
Grenze im Vorjahr25.000 Euro Gesamtumsatz55.000 Euro
Grenze im laufenden Jahr100.000 Euro55.000 Euro, mit Toleranz bis 10 Prozent darüber
Rechenweisevereinnahmte Entgelte, also ohne Umsatzsteuervereinbartes Entgelt ohne Herausrechnen einer fiktiven Steuer, also brutto
Verzicht auf die Regelungbindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG)bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 6 Abs. 3 UStG 1994)

Quelle: § 19 UStG, BMF-Schreiben vom 18.03.2025 (DE); § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG 1994, USP – Kleinunternehmen (Stand 1. Jänner 2026) (AT)

Was beim Überschreiten der Grenze passiert

In Deutschland ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird. Alle folgenden Umsätze des Jahres sind ebenfalls steuerpflichtig. Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, ist die Regelung im laufenden Jahr von Anfang an ausgeschlossen.

Wer in Deutschland im Laufe eines Jahres gründet, bleibt in diesem Jahr nur Kleinunternehmer, solange der Umsatz 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Grenze von 100.000 Euro gilt im Gründungsjahr nicht.

In Österreich entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze von 55.000 Euro um mehr als zehn Prozent überschritten wird. Bleibt die Überschreitung innerhalb der zehn Prozent, gilt die Befreiung bis zum Jahresende. Im Folgejahr ist sie in beiden Fällen ausgeschlossen.

Toleranzregel in Österreich

Toleranzregel in Österreich
Jahresumsatz einschließlich des betreffenden UmsatzesFolge im laufenden JahrFolgejahr
bis 55.000 €steuerfreisteuerfrei, wenn die Grenze auch dann nicht überschritten wird
über 55.000 € bis 60.500 €steuerfrei bis zum Jahresendekeine Befreiung
über 60.500 €steuerpflichtig ab dem Umsatz, mit dem 60.500 € überschritten werdenkeine Befreiung

Quelle: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; USP – Kleinunternehmen (Stand 1. Jänner 2026)

Rechnungen als Kleinunternehmer

Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie den ausgewiesenen Betrag, bis die Rechnung berichtigt ist (§ 14c Abs. 1 UStG, § 11 Abs. 12 UStG 1994).

Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. In Deutschland genügt eine umgangssprachliche Formulierung wie „steuerfreier Kleinunternehmer“, wenn sie eindeutig ist. In Österreich verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994 bei Steuerbefreiung einen entsprechenden Hinweis. Seit 2025 dürfen österreichische Kleinunternehmer die vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 nutzen.

In Deutschland genügen für Kleinunternehmer nach § 34a UStDV diese Angaben:

  • vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Kunde
  • Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
  • Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
  • bei Abrechnung durch den Kunden die Angabe „Gutschrift“

Voranmeldung, E-Rechnung und EU-Geschäft

Deutsche Kleinunternehmer sind von den Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG befreit; das Finanzamt kann aber eine Erklärung anfordern. In Österreich müssen Kleinunternehmer weder Voranmeldung noch Jahreserklärung abgeben.

E-Rechnungen ausstellen müssen deutsche Kleinunternehmer nicht (§ 34a UStDV). Empfangen müssen sie sie trotzdem können.

Für Umsätze in anderen EU-Staaten gibt es seit 2025 ein eigenes Verfahren. Es setzt einen unionsweiten Jahresumsatz von höchstens 100.000 Euro und eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit der Endung „EX“ voraus.

DocuBill unterstützt die Kleinunternehmerregelung für Deutschland (§ 19 UStG) und Österreich (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Den Pflichthinweis setzt DocuBill automatisch auf die Rechnung.

Das hilft in der Praxis

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Quellen

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FAQ

Häufige Fragen

Zählt der Umsatz brutto oder netto?

In Deutschland zählen die vereinnahmten Entgelte, also Beträge ohne Umsatzsteuer. In Österreich wird seit 2025 keine fiktive Steuer mehr herausgerechnet; die Grenze von 55.000 Euro gilt also brutto.

Was passiert, wenn ich mitten im Jahr über die Grenze komme?

In Deutschland ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem Sie 100.000 Euro überschreiten. In Österreich bleibt die Befreiung bis Jahresende, solange Sie 55.000 Euro um höchstens zehn Prozent überschreiten. Im Folgejahr sind Sie in beiden Ländern regelbesteuert.

Kann ich als Kleinunternehmer freiwillig Umsatzsteuer ausweisen?

Nur, wenn Sie auf die Regelung verzichten. Der Verzicht bindet in beiden Ländern mindestens fünf Kalenderjahre. Danach können Sie Vorsteuer abziehen, unterliegen aber den allgemeinen Erklärungspflichten.

Brauche ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

In Österreich erhalten Kleinunternehmer eine UID-Nummer nur, wenn sie sie für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Staaten benötigen. In Deutschland erteilt das Bundeszentralamt für Steuern die USt-IdNr. auf Antrag. Auf der Rechnung genügt dort auch die Steuernummer.