Kleinunternehmerregelung
Rechtsgrundlage: § 19 UStG, § 34a UStDV (DE); § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG 1994 (AT)
Die Kleinunternehmerregelung befreit Unternehmen mit geringem Umsatz von der Umsatzsteuer. Sie weisen keine Steuer aus und dürfen keine Vorsteuer abziehen. In Deutschland gilt sie seit 2025 bis 25.000 Euro Vorjahresumsatz und 100.000 Euro im laufenden Jahr. In Österreich liegt die Grenze bei 55.000 Euro brutto mit einer Toleranz von zehn Prozent.
Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026
Seit dem 1. Januar 2025 sind die Umsätze von Kleinunternehmern in beiden Ländern steuerfrei. Einen Vorsteuerabzug gibt es dafür nicht. Neu ist auch, dass Kleinunternehmer aus anderen EU-Staaten die Regelung unter Bedingungen nutzen können.
Wer die Grenzen überschreitet, wird regelbesteuert. Ab wann das wirkt, regeln Deutschland und Österreich unterschiedlich.
Grenzen und Rechenweise im Vergleich
Kleinunternehmerregelung seit 2025
| Punkt | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 19 UStG | § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 |
| Grenze im Vorjahr | 25.000 Euro Gesamtumsatz | 55.000 Euro |
| Grenze im laufenden Jahr | 100.000 Euro | 55.000 Euro, mit Toleranz bis 10 Prozent darüber |
| Rechenweise | vereinnahmte Entgelte, also ohne Umsatzsteuer | vereinbartes Entgelt ohne Herausrechnen einer fiktiven Steuer, also brutto |
| Verzicht auf die Regelung | bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 19 Abs. 3 UStG) | bindet mindestens fünf Kalenderjahre (§ 6 Abs. 3 UStG 1994) |
Quelle: § 19 UStG, BMF-Schreiben vom 18.03.2025 (DE); § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG 1994, USP – Kleinunternehmen (Stand 1. Jänner 2026) (AT)
Was beim Überschreiten der Grenze passiert
In Deutschland ist bereits der Umsatz steuerpflichtig, mit dem die Grenze von 100.000 Euro überschritten wird. Alle folgenden Umsätze des Jahres sind ebenfalls steuerpflichtig. Lag der Vorjahresumsatz über 25.000 Euro, ist die Regelung im laufenden Jahr von Anfang an ausgeschlossen.
Wer in Deutschland im Laufe eines Jahres gründet, bleibt in diesem Jahr nur Kleinunternehmer, solange der Umsatz 25.000 Euro nicht übersteigt. Die Grenze von 100.000 Euro gilt im Gründungsjahr nicht.
In Österreich entfällt die Befreiung ab dem Umsatz, mit dem die Grenze von 55.000 Euro um mehr als zehn Prozent überschritten wird. Bleibt die Überschreitung innerhalb der zehn Prozent, gilt die Befreiung bis zum Jahresende. Im Folgejahr ist sie in beiden Fällen ausgeschlossen.
Toleranzregel in Österreich
| Jahresumsatz einschließlich des betreffenden Umsatzes | Folge im laufenden Jahr | Folgejahr |
|---|---|---|
| bis 55.000 € | steuerfrei | steuerfrei, wenn die Grenze auch dann nicht überschritten wird |
| über 55.000 € bis 60.500 € | steuerfrei bis zum Jahresende | keine Befreiung |
| über 60.500 € | steuerpflichtig ab dem Umsatz, mit dem 60.500 € überschritten werden | keine Befreiung |
Quelle: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994; USP – Kleinunternehmen (Stand 1. Jänner 2026)
Rechnungen als Kleinunternehmer
Kleinunternehmer dürfen keine Umsatzsteuer ausweisen. Tun sie es doch, schulden sie den ausgewiesenen Betrag, bis die Rechnung berichtigt ist (§ 14c Abs. 1 UStG, § 11 Abs. 12 UStG 1994).
Auf die Rechnung gehört ein Hinweis auf die Steuerbefreiung. In Deutschland genügt eine umgangssprachliche Formulierung wie „steuerfreier Kleinunternehmer“, wenn sie eindeutig ist. In Österreich verlangt § 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994 bei Steuerbefreiung einen entsprechenden Hinweis. Seit 2025 dürfen österreichische Kleinunternehmer die vereinfachte Rechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 nutzen.
In Deutschland genügen für Kleinunternehmer nach § 34a UStDV diese Angaben:
- vollständiger Name und Anschrift von Leistendem und Kunde
- Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Kleinunternehmer-Identifikationsnummer
- Ausstellungsdatum
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung
- Entgelt in einer Summe mit Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer
- bei Abrechnung durch den Kunden die Angabe „Gutschrift“
Voranmeldung, E-Rechnung und EU-Geschäft
Deutsche Kleinunternehmer sind von den Erklärungspflichten nach § 18 Abs. 1 bis 4 UStG befreit; das Finanzamt kann aber eine Erklärung anfordern. In Österreich müssen Kleinunternehmer weder Voranmeldung noch Jahreserklärung abgeben.
E-Rechnungen ausstellen müssen deutsche Kleinunternehmer nicht (§ 34a UStDV). Empfangen müssen sie sie trotzdem können.
Für Umsätze in anderen EU-Staaten gibt es seit 2025 ein eigenes Verfahren. Es setzt einen unionsweiten Jahresumsatz von höchstens 100.000 Euro und eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mit der Endung „EX“ voraus.
DocuBill unterstützt die Kleinunternehmerregelung für Deutschland (§ 19 UStG) und Österreich (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Den Pflichthinweis setzt DocuBill automatisch auf die Rechnung.
Das hilft in der Praxis
Verwandte Begriffe
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Kleinbetragsrechnung
- Pflichtangaben einer Rechnung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
- E-Rechnung
Quellen
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de)
- BMF-Schreiben vom 18.03.2025 zur Sonderregelung für Kleinunternehmer
- § 6 UStG 1994 – Steuerbefreiungen (RIS)
- USP – Kleinunternehmen (Regelung seit 1. Jänner 2025)
Diese Seite erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen
Zählt der Umsatz brutto oder netto?
In Deutschland zählen die vereinnahmten Entgelte, also Beträge ohne Umsatzsteuer. In Österreich wird seit 2025 keine fiktive Steuer mehr herausgerechnet; die Grenze von 55.000 Euro gilt also brutto.
Was passiert, wenn ich mitten im Jahr über die Grenze komme?
In Deutschland ist schon der Umsatz steuerpflichtig, mit dem Sie 100.000 Euro überschreiten. In Österreich bleibt die Befreiung bis Jahresende, solange Sie 55.000 Euro um höchstens zehn Prozent überschreiten. Im Folgejahr sind Sie in beiden Ländern regelbesteuert.
Kann ich als Kleinunternehmer freiwillig Umsatzsteuer ausweisen?
Nur, wenn Sie auf die Regelung verzichten. Der Verzicht bindet in beiden Ländern mindestens fünf Kalenderjahre. Danach können Sie Vorsteuer abziehen, unterliegen aber den allgemeinen Erklärungspflichten.
Brauche ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
In Österreich erhalten Kleinunternehmer eine UID-Nummer nur, wenn sie sie für Geschäfte mit Unternehmen in anderen EU-Staaten benötigen. In Deutschland erteilt das Bundeszentralamt für Steuern die USt-IdNr. auf Antrag. Auf der Rechnung genügt dort auch die Steuernummer.