Mahnung

Rechtsgrundlage: §§ 280, 286, 288 BGB, § 688 ZPO (DE); §§ 1333, 1334 ABGB, §§ 456 bis 458 UGB, § 244 ZPO (AT)

Eine Mahnung ist die eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, eine fällige Zahlung zu leisten. In Deutschland löst sie den Zahlungsverzug aus, wenn er nicht schon durch ein Kalenderdatum oder die 30-Tage-Regel eingetreten ist. In Österreich gerät der Schuldner grundsätzlich schon mit Ablauf des vereinbarten Zahlungstags in Verzug.

Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026

In Deutschland ist die Mahnung in § 286 BGB geregelt. Sie muss nach Eintritt der Fälligkeit erfolgen und unmissverständlich zur Zahlung auffordern. Eine bestimmte Form oder Überschrift schreibt das Gesetz nicht vor.

Mit dem Verzug entstehen Ansprüche auf Verzugszinsen, im Geschäftsverkehr auf eine Pauschale von 40 Euro und auf Ersatz weiterer Kosten. In Österreich ergeben sie sich aus §§ 1333 und 1334 ABGB sowie §§ 456 bis 458 UGB.

Wann der Verzug eintritt

Verzugseintritt bei Geldforderungen

Verzugseintritt bei Geldforderungen
SituationDeutschlandÖsterreich
Zahlungstermin nach dem Kalender vereinbart, etwa „zahlbar bis 15. Mai“Verzug ohne Mahnung mit Ablauf des Termins (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB)Verzug mit Ablauf des Zahlungstags (§ 1334 ABGB)
Frist ab einem Ereignis, etwa „14 Tage nach Lieferung“Verzug ohne Mahnung mit Fristablauf (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB)Verzug mit Ablauf des bestimmten Zahlungstags (§ 1334 ABGB)
Kein Termin vereinbart, Rechnung zugegangenVerzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang; bei Verbrauchern nur mit Hinweis in der Rechnung (§ 286 Abs. 3 BGB)Zahlung ohne unnötigen Aufschub nach Leistung oder Rechnungseingang; ist keine Zahlungszeit bestimmt, Verzugsfolgen ab der Einmahnung (§ 1334 ABGB)
Mahnung nach FälligkeitVerzug mit Zugang der Mahnung (§ 286 Abs. 1 BGB)Verzugsfolgen spätestens ab dem Tag der Einmahnung
Ernsthafte und endgültige ZahlungsverweigerungVerzug ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB)–

Quelle: § 286 BGB (DE); § 1334 ABGB (AT)

Was eine Mahnung enthalten sollte

Eine Frist in der Mahnung ist rechtlich nicht nötig, schafft aber Klarheit. Mehrere Mahnstufen sind üblich, aber nicht vorgeschrieben. Schon die erste eindeutige Zahlungsaufforderung nach Fälligkeit ist eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB, auch wenn sie „Zahlungserinnerung“ heißt.

Bewährt haben sich diese Inhalte:

  • Rechnungsnummer, Rechnungsdatum und offener Betrag
  • ursprüngliche Fälligkeit
  • klare Aufforderung zur Zahlung mit neuer Frist und konkretem Datum
  • Bankverbindung und Verwendungszweck
  • bei bestehendem Verzug: Hinweis auf Verzugszinsen und gegebenenfalls die Pauschale von 40 Euro
  • Hinweis auf weitere Schritte, etwa ein gerichtliches Mahnverfahren

Mahnkosten: was Sie verlangen können

In Deutschland ist ein Verzögerungsschaden nur ersatzfähig, wenn der Schuldner bereits in Verzug ist (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). Die Kosten der Mahnung, die den Verzug erst auslöst, können Sie deshalb in der Regel nicht verlangen. Ist der Schuldner kein Verbraucher, steht Ihnen bei Verzug eine Pauschale von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 BGB). Sie wird auf spätere Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet.

Gegenüber Verbrauchern darf eine Mahnpauschale in Allgemeinen Geschäftsbedingungen den gewöhnlich zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Außerdem muss der Nachweis eines geringeren Schadens erlaubt sein (§ 309 Nr. 5 BGB).

In Österreich sind die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungsmaßnahmen zu ersetzen, soweit sie in angemessenem Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB). Im Geschäftsverkehr steht Ihnen eine Pauschale von 40 Euro zu; höhere Betreibungskosten richten sich nach § 1333 Abs. 2 ABGB (§ 458 UGB).

Wenn die Mahnung nicht hilft: gerichtliches Mahnverfahren

In Deutschland können Sie einen Mahnbescheid beantragen, wenn es um eine bestimmte Geldsumme in Euro geht (§ 688 ZPO). Die Zustellung des Mahnbescheids hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

In Österreich erlässt das Gericht bei Klagen über Geldbeträge bis 75.000 Euro ohne mündliche Verhandlung einen bedingten Zahlungsbefehl (§ 244 ZPO). Erhebt der Beklagte keinen Einspruch, wird er wirksam.

DocuBill legt Zahlungserinnerungen und Mahnungen im täglichen Mahnlauf an, ab Werk in drei Stufen. Nach Ihrer Prüfung versenden Sie sie per E-Mail aus DocuBill. Bezahlte Rechnungen und Rechnungen im Lastschrifteinzug bleiben außen vor, und eine Mahnsperre ist je Kunde oder Rechnung möglich.

Das hilft in der Praxis

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Quellen

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FAQ

Häufige Fragen

Wie viele Mahnungen muss ich schicken?

Gesetzlich genügt eine. In Deutschland löst schon die erste Mahnung nach Fälligkeit den Verzug aus. In Österreich tritt er bei vereinbartem Zahlungstag sogar ohne Mahnung ein. Mehrere Stufen sind eine kaufmännische Gepflogenheit.

Darf ich Mahngebühren berechnen?

Sie können Kosten verlangen, die nach Eintritt des Verzugs entstehen: in Deutschland nach § 280 Abs. 2 und § 286 BGB, in Österreich nach § 1333 Abs. 2 ABGB. Im Geschäftsverkehr steht Ihnen bei Verzug in beiden Ländern eine Pauschale von 40 Euro zu, auf die solche Kosten angerechnet werden.

Muss eine Mahnung per Einschreiben verschickt werden?

Nein, eine Form ist nicht vorgeschrieben. Im Streitfall müssen Sie aber beweisen, dass die Mahnung zugegangen ist. Ein nachweisbarer Versandweg ist deshalb sinnvoll.

Wann verjährt eine offene Rechnung?

In Deutschland nach drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und Sie davon wussten (§ 199 BGB). In Österreich verjähren Forderungen aus Lieferungen und Leistungen eines Unternehmens ebenfalls in drei Jahren (§ 1486 ABGB). In Deutschland hemmt erst ein Mahnbescheid oder eine Klage die Verjährung (§ 204 BGB).