Kleinbetragsrechnung
Rechtsgrundlage: § 33 und § 35 UStDV (DE); § 11 Abs. 6 UStG 1994 (AT)
Eine Kleinbetragsrechnung ist eine Rechnung über einen geringen Gesamtbetrag, für die weniger Pflichtangaben genügen. In Deutschland liegt die Grenze bei 250 Euro, in Österreich bei 400 Euro, jeweils einschließlich Umsatzsteuer. Name und Anschrift des Kunden sowie eine Rechnungsnummer sind dann nicht nötig. In Deutschland ist sie von der E-Rechnungspflicht ausgenommen.
Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026
Die Regel erleichtert das Massengeschäft, etwa an der Tankstelle, im Handel oder in der Gastronomie. In Deutschland steht sie in § 33 UStDV, in Österreich in § 11 Abs. 6 UStG 1994.
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer. Wer mehrere Leistungen in einer Rechnung zusammenfasst, muss die Summe betrachten.
Pflichtangaben im Vergleich
Mindestangaben einer Kleinbetragsrechnung
| Angabe | Deutschland (bis 250 €) | Österreich (bis 400 €) |
|---|---|---|
| Name und Anschrift des leistenden Unternehmers | ja | ja |
| Ausstellungsdatum | ja | ja |
| Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der Leistung | ja | ja |
| Tag der Lieferung oder Leistung | nein | ja, oder der Leistungszeitraum |
| Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe | ja | ja |
| Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung | ja | Steuersatz |
| Name und Anschrift des Kunden | nein | nein |
| Rechnungsnummer | nein | nein |
| Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | nein | nein |
Quelle: § 33 UStDV (DE); § 11 Abs. 6 UStG 1994 (AT)
Wann die Vereinfachung nicht gilt
- in Deutschland nicht für Fernverkäufe nach § 3c UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG und Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (§ 33 Satz 3 UStDV)
- in Österreich nicht, wenn für Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine Rechnungspflicht besteht (§ 11 Abs. 6 UStG 1994)
- in Österreich auch nicht in Reverse-Charge-Fällen nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1c, wenn sich die Rechnung nach österreichischem Recht richtet
- sobald der Gesamtbetrag die Grenze auch nur um einen Cent übersteigt
Vorsteuerabzug und E-Rechnung
Aus einer Kleinbetragsrechnung ziehen Sie in Deutschland die Vorsteuer ab, indem Sie den Bruttobetrag selbst in Entgelt und Steuer aufteilen (§ 35 Abs. 1 UStDV). In Österreich genügt die vereinfachte Rechnung ebenso als Rechnung für den Vorsteuerabzug.
Kleinbetragsrechnungen dürfen in Deutschland immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV). Das bedeutet Papier oder, mit Zustimmung des Empfängers, zum Beispiel ein PDF. Das gilt auch nach dem Ende der Übergangsfristen für die E-Rechnung.
Kleinunternehmer und Kleinbetragsrechnung
Kleinunternehmer dürfen in Deutschland unabhängig vom Betrag vereinfachte Rechnungen nach § 34a UStDV ausstellen. Auch auf einer Kleinbetragsrechnung muss dann der Hinweis auf die Steuerbefreiung stehen.
In Österreich gilt die Vereinfachung des § 11 Abs. 6 UStG 1994 seit 1. Jänner 2025 auch für Kleinunternehmer, die die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 in Anspruch nehmen. Auf den Rechnungsbetrag kommt es dann nicht an.
Das hilft in der Praxis
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge (gesetze-im-internet.de)
- § 35 UStDV – Vorsteuerabzug bei Kleinbeträgen (gesetze-im-internet.de)
- § 11 UStG 1994 – Ausstellung von Rechnungen (RIS)
Diese Seite erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen
Gilt die Grenze brutto oder netto?
Brutto. In beiden Ländern zählt der Gesamtbetrag der Rechnung einschließlich Umsatzsteuer: 250 Euro in Deutschland, 400 Euro in Österreich.
Braucht eine Kleinbetragsrechnung eine Rechnungsnummer?
Umsatzsteuerlich nicht, weder in Deutschland noch in Österreich. Für die Buchhaltung braucht jeder Beleg nach den GoBD aber eine eindeutige Belegnummer. Sie kann auch beim Erfassen vergeben werden, etwa als Dokumenten-ID.
Muss ich eine Kleinbetragsrechnung als E-Rechnung schicken?
Nein. In Deutschland dürfen Kleinbetragsrechnungen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV). In Österreich gibt es keine allgemeine E-Rechnungspflicht zwischen Unternehmen.
Gilt die Vereinfachung auch für Lieferungen ins EU-Ausland?
Für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht: In Deutschland schließt § 33 Satz 3 UStDV sie aus. In Österreich ist die vereinfachte Rechnung ausgeschlossen, wenn für Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet eine Rechnungspflicht besteht.