Zahlungserinnerung
Rechtsgrundlage: § 286, § 280 Abs. 2 BGB (DE); §§ 1333, 1334 ABGB, § 458 UGB (AT)
Eine Zahlungserinnerung ist ein freundlicher Hinweis an den Kunden, dass eine Rechnung noch offen ist. Sie ist meist die erste Stufe im Mahnwesen. Rechtlich kommt es nicht auf die Überschrift an: Fordert das Schreiben nach Fälligkeit eindeutig zur Zahlung auf, ist es in Deutschland bereits eine Mahnung und kann den Verzug auslösen.
Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026
Der Begriff steht in keinem Gesetz. Er beschreibt eine kaufmännische Gepflogenheit: Vor der eigentlichen Mahnung erinnert man den Kunden höflich, weil eine Zahlung oft nur übersehen wurde.
Für die rechtliche Wirkung zählt der Inhalt. In Deutschland verlangt § 286 Abs. 1 BGB eine Mahnung nach Eintritt der Fälligkeit; als Mahnung gilt eine eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Zahlung. In Österreich ist der Schuldner bei vereinbartem Zahlungstag ohnehin schon in Verzug (§ 1334 ABGB).
Erinnerung, Mahnung, letzte Mahnung: die üblichen Stufen
Typischer Ablauf im Mahnwesen
| Stufe | Ton und Inhalt | Rechtliche Bedeutung |
|---|---|---|
| Zahlungserinnerung | höflicher Hinweis, Rechnung beigefügt, neue Zahlungsfrist | kann bereits eine Mahnung sein, wenn sie eindeutig zur Zahlung auffordert |
| 1. Mahnung | klare Zahlungsaufforderung mit Frist | löst in Deutschland spätestens jetzt den Verzug aus |
| 2. oder letzte Mahnung | Hinweis auf Verzugszinsen, Pauschale und weitere Schritte | Verzug besteht; Kosten können als Verzugsschaden geltend gemacht werden |
| Gerichtliches Mahnverfahren | Antrag auf Mahnbescheid (DE) oder Klage mit Zahlungsbefehl (AT) | die Zustellung des Mahnbescheids hemmt in Deutschland die Verjährung |
Quelle: Kaufmännische Praxis; § 286 und § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB (DE), § 1334 ABGB und § 244 ZPO (AT)
Inhalt und Kosten einer Erinnerung
Eine Gebühr für die erste Erinnerung ist in Deutschland meist nicht durchsetzbar. Ein Verzögerungsschaden wird erst nach Eintritt des Verzugs ersetzt (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). Anders ist es, wenn der Kunde bereits in Verzug war, etwa wegen eines kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins.
Freundlich, aber eindeutig formuliert, enthält eine Erinnerung:
- Rechnungsnummer, Datum und offener Betrag
- Hinweis, dass die Zahlung möglicherweise übersehen wurde
- neue Zahlungsfrist mit konkretem Datum
- Bankverbindung und Verwendungszweck
- Hinweis, dass sich das Schreiben bei bereits erfolgter Zahlung erledigt hat
- Ansprechperson für Rückfragen
Wann eine Erinnerung sinnvoll ist
Wann Sie erinnern, legen Sie selbst fest; gesetzliche Fristen dafür gibt es nicht. Wichtiger ist, dass Erinnerungen regelmäßig und nachvollziehbar verschickt werden.
Kunden mit Lastschrift oder vereinbarter Ratenzahlung sollten keine automatische Erinnerung erhalten. Bei strittigen Rechnungen ist ein persönlicher Kontakt oft wirksamer als ein Standardschreiben.
In DocuBill ist die Zahlungserinnerung die erste von drei Mahnstufen. Der tägliche Mahnlauf legt sie an, versendet wird sie nach Ihrer Prüfung per E-Mail. Rechnungen im Lastschrifteinzug und Kunden mit Mahnsperre bleiben außen vor.
Österreich: Verzug oft schon ohne Erinnerung
In Österreich gerät der Schuldner bei vereinbartem Zahlungstag ohne Mahnung in Verzug (§ 1334 ABGB). Nur wenn keine Zahlungszeit bestimmt ist, trägt er die Verzugsfolgen erst ab der Einmahnung.
Notwendige und angemessene Kosten außergerichtlicher Betreibung kann der Gläubiger nach § 1333 Abs. 2 ABGB ersetzt verlangen. Im Geschäftsverkehr steht ihm bei Verzug eine Pauschale von 40 Euro zu (§ 458 UGB).
Das hilft in der Praxis
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners (gesetze-im-internet.de)
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (gesetze-im-internet.de)
- § 1334 ABGB – Verzögerung der Zahlung (RIS)
- § 1333 ABGB – Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden (RIS)
Diese Seite erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen
Ist eine Zahlungserinnerung rechtlich eine Mahnung?
In Deutschland kann sie es sein. Entscheidend ist, ob sie nach Fälligkeit eindeutig zur Zahlung auffordert; die Überschrift spielt keine Rolle.
Darf ich für eine Zahlungserinnerung Gebühren verlangen?
In der Regel nicht, wenn erst die Erinnerung den Verzug auslöst. Ersatzfähig sind nur Kosten nach Eintritt des Verzugs (§ 280 Abs. 2, § 286 BGB). In Österreich gilt § 1333 Abs. 2 ABGB für angemessene Betreibungskosten.
Wie lang sollte die Frist in einer Erinnerung sein?
Gesetzlich ist keine Frist vorgeschrieben. Wählen Sie eine Frist, die eine Überweisung realistisch erlaubt, und nennen Sie ein konkretes Datum.
Muss ich vor einer Mahnung erst erinnern?
Nein. Eine vorgeschaltete Erinnerung ist eine Gepflogenheit, keine Pflicht. Sie können direkt mahnen.