Zahlungsziel

Rechtsgrundlage: §§ 271, 271a, 286 BGB (DE); §§ 904, 907a, 1334 ABGB, §§ 457, 459 UGB (AT)

Das Zahlungsziel ist die Frist, innerhalb der ein Kunde eine Rechnung begleichen muss, etwa „zahlbar innerhalb von 14 Tagen“. Ohne Vereinbarung ist eine Zahlung in Deutschland und Österreich grundsätzlich sofort fällig. Im Geschäftsverkehr sind Zahlungsziele über 60 Tage in beiden Ländern nur eingeschränkt zulässig.

Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026

Das Zahlungsziel bestimmt die Fälligkeit. Vorher muss der Kunde im Zweifel nicht zahlen, darf es aber (§ 271 Abs. 2 BGB). Lässt sich das Ziel nach dem Kalender bestimmen oder berechnen, gerät der Kunde in Deutschland mit Ablauf ohne Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB).

In Österreich legt der vereinbarte Zahlungstag zugleich den Beginn des Verzugs fest (§ 1334 ABGB). Bei Überweisungen muss der Betrag dort bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt sein (§ 907a Abs. 2 ABGB).

Gesetzliche Grenzen im Geschäftsverkehr

Grenzen für vereinbarte Zahlungsfristen

Grenzen für vereinbarte Zahlungsfristen
FallDeutschlandÖsterreich
Zahlungsfrist zwischen Unternehmen über 60 Tagenur wirksam, wenn ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig (§ 271a Abs. 1 BGB)bis 60 Tage keinesfalls grob nachteilig; längere Fristen sind nichtig, wenn sie den Gläubiger grob benachteiligen (§ 459 Abs. 1 und 3 UGB)
Schuldner ist öffentlicher Auftraggeberüber 30 Tage nur ausdrücklich und sachlich gerechtfertigt, über 60 Tage unwirksam (§ 271a Abs. 2 BGB)–
Abnahme- oder Prüffristüber 30 Tage nur ausdrücklich und nicht grob unbillig (§ 271a Abs. 3 BGB)höchstens 30 Tage, länger nur ausdrücklich und nicht grob nachteilig (§ 457 UGB)
Zahlungsfrist in den AGB des Kundenüber 30 Tage im Zweifel unangemessen lang (§ 308 Nr. 1a BGB)–
Verbraucher als Schuldner§ 271a BGB gilt nicht (Abs. 5 Nr. 2)§§ 455 bis 459 UGB gelten nicht

Quelle: §§ 271a, 308 Nr. 1a BGB (DE); §§ 455, 457, 459 UGB (AT)

Zahlungsziel und Verzug

Ist kein Zahlungsziel vereinbart, kommt der Kunde in Deutschland spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug (§ 286 Abs. 3 BGB). Bei Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.

Nennen Sie das Zahlungsziel deshalb als Datum oder als Zahl von Tagen ab einem eindeutigen Ereignis, etwa dem Rechnungsdatum. Gängige Formulierungen sind:

  • „Zahlbar sofort ohne Abzug“
  • „Zahlbar bis 20.10.2026“
  • „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug“
  • „2 % Skonto bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen, netto innerhalb von 30 Tagen“

Wie lang darf ein Zahlungsziel sein?

Für die Wahl der Frist zählen Branche, Kundenbeziehung und Ihre Liquidität. Ein kurzes Ziel bringt das Geld früher, ein längeres kann ein Verkaufsargument sein. Mit Skonto belohnen Sie frühe Zahlung, ohne das Ziel zu verkürzen.

Bedenken Sie die Umsatzsteuer: Bei der Sollbesteuerung schulden Sie sie für den Zeitraum der Leistung, auch wenn der Kunde erst Wochen später zahlt.

Auf PDF-Rechnungen aus DocuBill steht ein GiroCode. Der Kunde kann ihn mit seiner Banking-App scannen und die Überweisung ohne Abtippen ausfüllen.

Das hilft in der Praxis

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Quellen

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FAQ

Häufige Fragen

Wann ist eine Rechnung ohne Zahlungsziel fällig?

Sofort. In Deutschland kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB), in Österreich ohne unnötigen Aufschub (§ 904 ABGB). Verzug tritt in Deutschland spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungszugang ein.

Sind 90 Tage Zahlungsziel erlaubt?

Zwischen Unternehmen nur unter Bedingungen. In Deutschland muss eine Frist über 60 Tage ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht grob unbillig sein. In Österreich ist sie nichtig, wenn sie den Gläubiger grob benachteiligt. Gegenüber öffentlichen Auftraggebern sind in Deutschland mehr als 60 Tage unwirksam.

Zählt beim Zahlungsziel der Überweisungsauftrag oder der Geldeingang?

In Österreich muss der Betrag bei Fälligkeit auf dem Konto des Gläubigers wertgestellt sein (§ 907a Abs. 2 ABGB). In Deutschland ist das nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt. Vereinbaren Sie deshalb, dass der Zahlungseingang zählt.

Gilt die 60-Tage-Grenze auch für Abschlagszahlungen?

In Deutschland nein, denn § 271a Abs. 5 Nr. 1 BGB nimmt Abschlags- und Ratenzahlungen aus. Für Verbraucher als Schuldner gilt die Vorschrift ohnehin nicht.