Stornorechnung
Rechtsgrundlage: § 31 Abs. 5 UStDV, §§ 14c und 17 UStG (DE); § 11 Abs. 12, § 16 UStG 1994 (AT)
Eine Stornorechnung hebt eine bereits ausgestellte Rechnung ganz oder teilweise auf, meist mit negativen Beträgen. Sie ist kein gesetzlicher Begriff, sondern ein Weg, eine fehlerhafte Rechnung zu korrigieren. Die ursprüngliche Rechnung bleibt erhalten und wird nicht gelöscht. Häufig folgt eine neue, korrekte Rechnung mit eigener Nummer.
Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026
Das Umsatzsteuerrecht spricht von der Berichtigung einer Rechnung (§ 31 Abs. 5 UStDV) und von der Änderung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG, § 16 UStG 1994). Die Stornorechnung ist das praktische Werkzeug dafür. Umsatzsteuerlich ist sie keine Gutschrift, auch wenn sie im Alltag oft so heißt (Abschnitt 14.3 Abs. 2 UStAE).
Es gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit: Eine ausgestellte Rechnung wird nicht überschrieben oder gelöscht. Korrekturen müssen als eigener Beleg nachvollziehbar sein (§ 146 Abs. 4 AO, § 131 BAO).
Wann Storno, wann Berichtigung?
Korrekturwege im Vergleich
| Situation | Üblicher Weg | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Pflichtangabe fehlt oder ist falsch, Betrag stimmt | Berichtigung: Dokument mit Bezug auf die Rechnung, nur mit den fehlenden oder falschen Angaben | § 31 Abs. 5 UStDV |
| Rechnung ganz falsch oder doppelt gestellt | Stornorechnung über den vollen Betrag, gegebenenfalls neue Rechnung | § 31 Abs. 5 UStDV |
| Preis nachträglich gemindert, etwa durch Rabatt oder Rücksendung | Korrektur- oder Stornorechnung über den Differenzbetrag | § 17 Abs. 1 UStG; § 16 Abs. 1 UStG 1994 |
| Lieferung rückgängig gemacht | Stornorechnung; Umsatzsteuer und Vorsteuer werden berichtigt | § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG; § 16 Abs. 3 Z 3 UStG 1994 |
| Zu hohe Steuer ausgewiesen | Berichtigung gegenüber dem Kunden; bis dahin wird die Mehrsteuer geschuldet | § 14c Abs. 1 UStG; § 11 Abs. 12 UStG 1994 |
Quelle: § 31 Abs. 5 UStDV, §§ 14c und 17 UStG (DE); § 11 Abs. 12 und § 16 UStG 1994 (AT)
Was in eine Stornorechnung gehört
Für eine reine Berichtigung verlangt die deutsche Finanzverwaltung keine neue Rechnungsnummer. Es genügt, wenn das Dokument die Nummer der ursprünglichen Rechnung nennt (Abschnitt 14.11 Abs. 1 UStAE). Viele Unternehmen vergeben für Stornobelege trotzdem eigene Nummern, um sie vollständig zu erfassen.
Bewährt haben sich diese Inhalte:
- eindeutiger Bezug auf die ursprüngliche Rechnung, am besten mit deren Nummer und Datum
- eigene Belegnummer aus Ihrem Nummernkreis
- die stornierten Positionen mit negativen Beträgen oder als Gesamtbetrag
- die Umsatzsteuer je Steuersatz mit negativem Vorzeichen
- der Grund der Korrektur
- das Ausstellungsdatum der Stornorechnung
Storno und E-Rechnung
Besteht für den Umsatz in Deutschland eine E-Rechnungspflicht, muss auch die Berichtigung als E-Rechnung kommen, mit dem passenden Rechnungstyp. Eine Korrektur per PDF genügt dann nicht. Solange keine Pflicht zur E-Rechnung besteht, darf die Berichtigung auch als sonstige Rechnung erfolgen.
Eine Stornierung mit Neuausstellung kann für den Vorsteuerabzug des Kunden auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnung zurückwirken (Abschnitt 15.2a Abs. 7 UStAE).
Österreich
Auch in Österreich gibt es keinen gesetzlichen Begriff der Stornorechnung. Hat sich das Entgelt geändert, berichtigen beide Seiten Umsatzsteuer und Vorsteuer für den Veranlagungszeitraum der Änderung (§ 16 Abs. 1 UStG 1994). Einen zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag schuldet der Aussteller, bis er die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigt (§ 11 Abs. 12 UStG 1994).
Für E-Rechnungen an den Bund gibt e-rechnung.gv.at eigene Hinweise zu Storno und Gutschrift.
In DocuBill ist eine festgeschriebene Rechnung gegen Änderung und Löschen gesperrt. Eine Korrektur erzeugt eine Stornorechnung und einen neuen Entwurf, der beim Festschreiben eine eigene Nummer erhält.
Das hilft in der Praxis
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 31 UStDV – Angaben in der Rechnung (gesetze-im-internet.de)
- § 17 UStG – Änderung der Bemessungsgrundlage (gesetze-im-internet.de)
- § 14c UStG – Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (gesetze-im-internet.de)
- § 16 UStG 1994 – Änderung der Bemessungsgrundlage (RIS)
Diese Seite erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen
Darf ich eine falsche Rechnung einfach löschen und neu schreiben?
Nein, wenn sie bereits ausgestellt ist. Die ursprüngliche Rechnung muss erhalten bleiben. Korrigiert wird mit einem eigenen Beleg wie einer Storno- oder Korrekturrechnung (§ 146 Abs. 4 AO, § 131 BAO).
Braucht die Stornorechnung eine eigene Rechnungsnummer?
Für eine reine Berichtigung verlangt die deutsche Finanzverwaltung keine neue Nummer, wenn das Dokument eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist. Eine neue Rechnung nach dem Storno braucht dagegen eine eigene, einmalige Nummer.
Ist eine Stornorechnung eine Gutschrift?
Nein. Umsatzsteuerlich ist eine Gutschrift nur die Abrechnung durch den Leistungsempfänger. Die Stornierung oder Korrektur der eigenen Rechnung ist ausdrücklich keine Gutschrift (Abschnitt 14.3 Abs. 2 UStAE).
In welchem Zeitraum wird die Umsatzsteuer korrigiert?
In Deutschland im Besteuerungszeitraum, in dem sich die Bemessungsgrundlage ändert (§ 17 Abs. 1 UStG). In Österreich im Veranlagungszeitraum der Änderung (§ 16 Abs. 1 UStG 1994). Die bloße Berichtigung formaler Angaben ändert die Steuer nicht.