Gutschrift

Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2 Satz 5 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG (DE); § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 (AT)

Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinn ist eine Rechnung, die der Leistungsempfänger statt des Leistenden ausstellt. Das ist etwa bei Provisionsabrechnungen oder beim Ankauf von Altmaterial üblich. In Deutschland und Österreich setzt sie eine Abrechnungsvereinbarung voraus und muss als „Gutschrift“ bezeichnet sein. Eine Preisminderung oder Stornierung ist keine Gutschrift in diesem Sinn.

Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026

Im Alltag heißt vieles Gutschrift: eine Rückerstattung, eine Preisminderung oder die Stornierung einer Rechnung. Umsatzsteuerlich ist der Begriff enger. Gemeint ist allein die Abrechnung durch den Leistungsempfänger über eine Leistung, die er erhalten hat (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, § 11 Abs. 7 UStG 1994).

Die Gutschrift ersetzt die Rechnung des Leistenden. Enthält sie alle Pflichtangaben, kann der Aussteller daraus die Vorsteuer abziehen.

Voraussetzungen in Deutschland und Österreich

Gutschrift als Rechnung: Voraussetzungen

Gutschrift als Rechnung: Voraussetzungen
VoraussetzungDeutschlandÖsterreich
Vereinbarungvorher vereinbart, an keine Form gebunden (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG, Abschnitt 14.3 UStAE)Einverständnis beider Seiten (§ 11 Abs. 8 Z 2 UStG 1994)
BezeichnungAngabe „Gutschrift“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG)als Gutschrift bezeichnet (§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994)
Inhaltalle Pflichtangaben einer Rechnungalle Angaben nach § 11 Abs. 1 und 1a UStG 1994
Steuerausweisnur, wenn der Leistende die Steuer schuldet; sonst kann § 14c UStG greifen (Abschnitt 14.3 Abs. 1 UStAE)Leistender muss zum Steuerausweis berechtigt sein (§ 11 Abs. 8 Z 1 UStG 1994)
ZugangÜbermittlung an den LeistendenZuleitung an den Leistenden (§ 11 Abs. 8 Z 4 UStG 1994)
WiderspruchGutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung (§ 14 Abs. 2 Satz 6 UStG)Wirkung entfällt, soweit dem Steuerbetrag widersprochen wird (§ 11 Abs. 7 UStG 1994)

Quelle: § 14 UStG, Abschnitt 14.3 UStAE (DE); § 11 Abs. 7 und 8 UStG 1994 (AT)

Kaufmännische Gutschrift und Stornorechnung abgrenzen

Eine Rückerstattung, ein Bonus oder die Korrektur einer eigenen Rechnung ist keine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich die Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung (Abschnitt 14.3 Abs. 2 UStAE). Solche Belege heißen besser Rechnungskorrektur oder Stornorechnung.

Die bloße Bezeichnung „Gutschrift“ auf einem solchen Beleg führt in Deutschland nicht dazu, dass Steuer nach § 14c UStG geschuldet wird (Abschnitt 14c.1 Abs. 3 UStAE). Eine klare Bezeichnung vermeidet trotzdem Missverständnisse beim Kunden.

Nummer, Widerspruch und E-Rechnung

Die fortlaufende Nummer der Gutschrift vergibt ihr Aussteller, also der Leistungsempfänger (Abschnitt 14.5 Abs. 13 UStAE). Viele Unternehmen führen dafür einen eigenen Nummernkreis.

Widerspricht der Empfänger der Gutschrift, verliert sie in Deutschland die Wirkung einer Rechnung. Dem Aussteller fehlt dann die Rechnung für seinen Vorsteuerabzug. In Österreich entfällt die Wirkung, soweit dem ausgewiesenen Steuerbetrag widersprochen wird.

In Deutschland gilt die E-Rechnungspflicht im inländischen B2B-Geschäft auch für Gutschriften. Ist eine E-Rechnung vorgeschrieben, muss auch die Gutschrift im strukturierten Format kommen.

DocuBill führt Gutschriften als eigene Belegart mit eigenem Nummernkreis.

Das hilft in der Praxis

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Quellen

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FAQ

Häufige Fragen

Ist eine Rückerstattung an den Kunden eine Gutschrift?

Umsatzsteuerlich nicht. Eine Rückerstattung oder Preisminderung ändert die Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG, § 16 UStG 1994). Den Beleg bezeichnen Sie besser als Rechnungskorrektur.

Muss eine Gutschrift das Wort „Gutschrift“ enthalten?

Ja. In Deutschland verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG die Angabe „Gutschrift“. In Österreich muss sie nach § 11 Abs. 8 UStG 1994 als solche bezeichnet sein. Fehlt die Angabe, ist die Gutschrift keine ordnungsgemäße Rechnung.

Wer vergibt die Rechnungsnummer bei einer Gutschrift?

Der Aussteller der Gutschrift, also der Leistungsempfänger. Die Nummer muss in seinem Nummernkreis einmalig sein.

Kann ein Kleinunternehmer per Gutschrift abgerechnet werden?

In Deutschland ja; die Gutschrift weist dann keine Steuer aus, sondern enthält den Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 34a UStDV). In Österreich gilt eine Gutschrift nur als Rechnung, wenn der Leistende zum Steuerausweis berechtigt ist (§ 11 Abs. 8 Z 1 UStG 1994).