Umsatzsteuer-Voranmeldung
Rechtsgrundlage: § 18 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV (DE); § 21 UStG 1994 (AT)
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist die regelmäßige Meldung der Umsatzsteuer an das Finanzamt, verbunden mit der Vorauszahlung. Unternehmen berechnen die Steuer selbst und ziehen die Vorsteuer ab. In Deutschland heißt sie UStVA und ist am 10. Tag nach dem Zeitraum fällig. In Österreich heißt sie UVA und ist am 15. des zweitfolgenden Monats fällig.
Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026
In Deutschland regelt § 18 UStG die Voranmeldung. Sie wird elektronisch über die amtlich bestimmte Schnittstelle übermittelt, in der Praxis über ELSTER. In Österreich regelt § 21 UStG 1994 die Umsatzsteuervoranmeldung; eingereicht wird sie elektronisch über FinanzOnline.
Wie oft Sie melden, hängt in Deutschland von der Steuer des Vorjahres ab, in Österreich vom Umsatz des Vorjahres.
Zeiträume und Fristen im Vergleich
Voranmeldung in Deutschland und Österreich
| Punkt | Deutschland (UStVA) | Österreich (UVA) |
|---|---|---|
| Monatlich | Steuer des Vorjahres über 9.000 Euro | Umsatz des Vorjahres über 100.000 Euro |
| Vierteljährlich | Steuer des Vorjahres bis 9.000 Euro | Umsatz des Vorjahres über 55.000 bis 100.000 Euro |
| Keine laufende Abgabe | Steuer des Vorjahres bis 2.000 Euro, wenn das Finanzamt befreit | Umsatz des Vorjahres bis 55.000 Euro, solange pünktlich gezahlt wird, kein Überschuss entsteht und das Finanzamt nichts anderes verlangt |
| Fälligkeit von Meldung und Zahlung | 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums | 15. Tag des zweitfolgenden Monats |
| Fristverlängerung | Dauerfristverlängerung um einen Monat auf Antrag; Monatszahler leisten eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§§ 46, 47 UStDV) | – |
| Freiwillig monatlich | bei einem Überschuss von mehr als 9.000 Euro im Vorjahr (§ 18 Abs. 2a UStG) | durch fristgerechte Abgabe für den ersten Monat des Jahres (§ 21 Abs. 2 UStG 1994) |
Quelle: § 18 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV (DE); § 21 UStG 1994, USP – Umsatzsteuervoranmeldung, Stand 1. Jänner 2026 (AT)
Was in die Voranmeldung gehört
Bei der Sollbesteuerung zählen die Umsätze des Zeitraums, in dem Sie geleistet haben, bei der Istbesteuerung die Zahlungseingänge. Vorsteuer ziehen Sie in Deutschland ab, wenn die Leistung erbracht ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Bei Anzahlungen muss zusätzlich gezahlt sein (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Die Voranmeldung umfasst im Wesentlichen:
- steuerpflichtige Umsätze nach Steuersätzen
- steuerfreie Umsätze, etwa innergemeinschaftliche Lieferungen
- Steuer, die Sie als Leistungsempfänger schulden, etwa im Reverse-Charge-Verfahren
- abziehbare Vorsteuer aus Eingangsrechnungen
- Berichtigungen, etwa wegen Skonto oder Forderungsausfall
- das Ergebnis: Zahllast oder Überschuss
Neugründung, Kleinunternehmer und Reverse Charge
Wer in Deutschland ein Unternehmen gründet, meldet im Gründungsjahr und im Folgejahr grundsätzlich monatlich (§ 18 Abs. 2 Satz 4 UStG). Für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 gilt eine Ausnahme. Maßgeblich ist dann die voraussichtliche Steuer des laufenden Jahres oder die auf ein Jahr hochgerechnete Steuer des Vorjahres.
Kleinunternehmer geben in Deutschland keine Voranmeldungen ab. Eine Ausnahme gilt, wenn sie als Leistungsempfänger Steuer schulden, etwa im Reverse-Charge-Verfahren (§ 18 Abs. 4a UStG). In Österreich müssen Kleinunternehmer keine UVA abgeben.
Jahreserklärung und Abschluss
Die Voranmeldungen sind Vorauszahlungen. In Deutschland folgt nach Ablauf des Jahres die Umsatzsteuererklärung (§ 18 Abs. 3 UStG). Eine Abschlusszahlung ist einen Monat nach Eingang der Erklärung fällig (§ 18 Abs. 4 UStG). In Österreich wird der Unternehmer nach Ablauf des Kalenderjahres veranlagt und reicht eine Steuererklärung ein (§ 21 Abs. 4 UStG 1994).
DocuBill bereitet die Kennzahlen für UStVA und UVA nach Soll- oder Istversteuerung als PDF und CSV auf. Die Übermittlung an ELSTER oder FinanzOnline erfolgt nicht aus DocuBill, sondern durch Sie oder Ihre Steuerberatung.
Das hilft in der Praxis
Verwandte Begriffe
Quellen
- § 18 UStG – Besteuerungsverfahren (gesetze-im-internet.de)
- § 47 UStDV – Sondervorauszahlung (gesetze-im-internet.de)
- § 21 UStG 1994 – Voranmeldung und Vorauszahlung, Veranlagung (RIS)
- USP – Umsatzsteuervoranmeldung
Diese Seite erklärt Begriffe allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung.
FAQ
Häufige Fragen
Wann ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung fällig?
In Deutschland am 10. Tag nach Ablauf des Monats oder Quartals, mit Dauerfristverlängerung einen Monat später. In Österreich am 15. des zweitfolgenden Monats, für das erste Quartal also am 15. Mai.
Muss ich auch ohne Umsätze eine Voranmeldung abgeben?
In Deutschland ja, solange Sie zur Abgabe verpflichtet sind; Sie melden dann null. In Österreich entfällt die Abgabe bei einem Vorjahresumsatz bis 55.000 Euro, wenn weder Zahllast noch Überschuss entsteht. Das gilt, solange das Finanzamt nichts anderes verlangt.
Was ist die Dauerfristverlängerung?
Auf Antrag verlängert das Finanzamt in Deutschland die Frist für Voranmeldung und Zahlung um einen Monat (§ 46 UStDV). Monatszahler leisten dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 UStDV). Sie wird bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres angerechnet.
Wie oft muss ich in Österreich melden?
Monatlich bei einem Vorjahresumsatz über 100.000 Euro, sonst vierteljährlich. Wer im Vorjahr höchstens 55.000 Euro umgesetzt hat, muss in der Regel keine UVA abgeben, solange er pünktlich zahlt.