Abschlagsrechnung

Rechtsgrundlage: § 632a BGB, § 14 Abs. 5 UStG (DE); § 1170 ABGB, § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 (AT)

Eine Abschlagsrechnung fordert eine Teilzahlung für den bereits erbrachten Teil eines noch nicht abgeschlossenen Auftrags an. Sie ist im Bau, im Handwerk und bei Projekten üblich. Am Ende steht eine Schlussrechnung, die alle gezahlten Abschläge samt Umsatzsteuer abzieht. Die Umsatzsteuer auf einen Abschlag entsteht in Deutschland und Österreich schon mit dem Zahlungseingang.

Zuletzt fachlich geprüft: 06.10.2026

Der Anspruch auf Abschläge stammt aus dem Werkvertragsrecht. In Deutschland kann der Unternehmer nach § 632a BGB Abschläge in Höhe des Wertes seiner erbrachten Leistungen verlangen. In Österreich darf er nach § 1170 ABGB einen verhältnismäßigen Teil des Entgelts vorab fordern, wenn das Werk in Abschnitten entsteht.

Für die Umsatzsteuer zählt nicht die Bezeichnung des Dokuments. Entscheidend ist, ob die Leistung schon ausgeführt ist und wann das Geld eingeht. Anzahlung, Abschlag, Teil- und Schlussrechnung folgen deshalb unterschiedlichen Regeln.

Anzahlung, Abschlag, Teilrechnung: die Abgrenzung

Geht Geld ein, bevor die Leistung ausgeführt ist, entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Geld eingeht. Das regeln § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG in Deutschland und § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 in Österreich. Es gilt auch dann, wenn Sie sonst nach vereinbarten Entgelten versteuern.

Anders liegt eine Teilleistung. Sie setzt voraus, dass für einen abgrenzbaren Teil ein eigenes Entgelt vereinbart ist. Dann entsteht die Steuer mit der Ausführung dieses Teils (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG).

Rechnungsarten bei längeren Aufträgen

Rechnungsarten bei längeren Aufträgen
RechnungsartTypischer ZeitpunktUmsatzsteuer entsteht
Anzahlungsrechnungvor Beginn der Leistungmit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung
Abschlagsrechnungnach Leistungsfortschritt, Gesamtleistung noch offenmit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Zahlung
Teilrechnungnach Abschluss eines Teils mit eigenem vereinbartem Entgeltmit Ausführung der Teilleistung (DE: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG)
Schlussrechnungnach Fertigstellung der Gesamtleistungfür den noch nicht versteuerten Rest nach den allgemeinen Regeln (Soll- oder Istbesteuerung)

Quelle: § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG (DE); § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994 (AT)

Was in eine Abschlagsrechnung gehört

Eine Abschlagsrechnung braucht dieselben Pflichtangaben wie jede andere Rechnung. In Deutschland folgt das aus § 14 Abs. 5 Satz 1 UStG, in Österreich aus § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994. Statt des Leistungsdatums nennt die deutsche Abschlagsrechnung den Zeitpunkt der Zahlung, wenn er feststeht und vom Rechnungsdatum abweicht.

Kam das Geld vor der Leistung und besteht eine Rechnungspflicht, gilt in Deutschland eine Frist. Die Rechnung ist binnen sechs Monaten nach Zahlungseingang auszustellen (Abschnitt 14.1 Abs. 3 UStAE). Über die Pflichtangaben hinaus hat sich Folgendes bewährt:

  • Bezeichnung als Abschlagsrechnung mit laufender Nummer des Abschlags
  • Bezug auf Auftrag oder Angebot
  • Aufstellung des Leistungsstands, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt – in Deutschland verlangt § 632a Abs. 1 BGB sie ausdrücklich
  • Abschlagsbetrag netto, Steuersatz und Steuerbetrag
  • Fälligkeit oder Zahlungsziel

Schlussrechnung: Abschläge richtig abziehen

Die Schlussrechnung rechnet die gesamte Leistung ab. Davon zieht sie die vereinnahmten Abschläge und die darauf entfallende Umsatzsteuer ab. Das verlangen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG und § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994.

Fehlt der Abzug, weist die Schlussrechnung die Steuer auf die Abschläge ein zweites Mal aus. Diese Mehrsteuer schulden Sie in Deutschland nach § 14c Abs. 1 UStG und in Österreich nach § 11 Abs. 12 UStG 1994, bis die Rechnung berichtigt ist.

Ist die Schlussrechnung eine E-Rechnung, darf der Abzug der Abschläge laut Bundesfinanzministerium in einem unstrukturierten Anhang stehen. Der strukturierte Teil muss dann ausdrücklich auf diese Anlage hinweisen.

Das folgende Beispiel rechnet mit dem deutschen Steuersatz von 19 Prozent. In Österreich gilt der Normalsteuersatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994).

Beispiel: Schlussrechnung nach zwei Abschlägen (Deutschland, 19 % Umsatzsteuer)

Beispiel: Schlussrechnung nach zwei Abschlägen (Deutschland, 19 % Umsatzsteuer)
PositionNettoUmsatzsteuerBrutto
Gesamtleistung20.000,00 €3.800,00 €23.800,00 €
abzüglich Abschlag 1 (gezahlt)−5.000,00 €−950,00 €−5.950,00 €
abzüglich Abschlag 2 (gezahlt)−5.000,00 €−950,00 €−5.950,00 €
Restforderung10.000,00 €1.900,00 €11.900,00 €

Quelle: Rechenbeispiel; Abzugspflicht nach § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG, Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG

Grenzen bei Verbrauchern, Fristen und Praxis

Bei einem Verbraucherbauvertrag dürfen die Abschläge zusammen höchstens 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung erreichen (§ 650m Abs. 1 BGB). Mit der ersten Abschlagszahlung erhält der Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent der Gesamtvergütung (§ 650m Abs. 2 BGB).

Die 60-Tage-Grenze für Zahlungsfristen in § 271a BGB gilt für Abschlagszahlungen nicht (§ 271a Abs. 5 Nr. 1 BGB). Zahlt ein Geschäftskunde einen Abschlag zu spät, steht Ihnen dennoch die Verzugspauschale von 40 Euro zu (§ 288 Abs. 5 Satz 2 BGB). In Österreich gilt die Pauschale von 40 Euro im Geschäftsverkehr allgemein bei verspäteter Zahlung (§ 458 UGB).

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FAQ

Häufige Fragen

Muss auf einer Abschlagsrechnung Umsatzsteuer stehen?

Ja, wenn die Leistung steuerpflichtig ist und Sie eine Rechnung stellen. Steuersatz und Steuerbetrag gehören dann auf die Abschlagsrechnung. Geschuldet ist die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Abschlag eingeht.

Was unterscheidet eine Abschlags- von einer Teilrechnung?

Eine Teilrechnung rechnet einen abgeschlossenen Teil ab, für den ein eigenes Entgelt vereinbart ist. Eine Abschlagsrechnung fordert Geld für den Fortschritt einer noch nicht fertigen Gesamtleistung an. Die Unterscheidung bestimmt, wann die Umsatzsteuer entsteht.

Wie viele Abschläge sind zulässig?

Eine feste Zahl gibt es nicht. In Deutschland muss jeder Abschlag durch erbrachte, vertragsgemäße Leistungen gedeckt sein (§ 632a BGB). Bei Verbraucherbauverträgen gilt zusätzlich die Grenze von 90 Prozent (§ 650m BGB). In Österreich gilt § 1170 ABGB, soweit der Vertrag nichts anderes regelt.

Muss eine Abschlagsrechnung in Deutschland eine E-Rechnung sein?

Ja, sobald für die Leistung eine E-Rechnungspflicht besteht und keine Übergangsregel mehr greift. Abschlagsrechnungen, die vor dem Stichtag Ihrer Pflicht gestellt wurden, müssen nachträglich keine E-Rechnung werden. In Österreich besteht eine E-Rechnungspflicht nur gegenüber dem Bund.